Antrag auf Umsetzung der Betreuungsentschädigung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit vom 07.03.2016

Antrag auf Umsetzung des neuen § 19 (4) der Gemeindeordnung

(Betreuungsentschädigung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Unger,

die neue Gemeindeordnung, welche am 01.12.2015 in Kraft getreten ist, sieht in § 19 vor, dass jede Gemeinde eine Satzung erlässt, wie die Kosten für Betreuung während der Ratssitzung/Fraktionssitzung erstattet werden.

Deshalb beantrage ich:

Das Thema Umsetzung des neuen § 19 (4) der Gemeindeordnung wird auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gesetzt:

  • 19 (4) “Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.”

Begründung:
Das neue Gesetz wurde im Oktober 2015 verabschiedet und trat am 1. Dezember 2015 in Kraft. Der Städtetag hat ein Papier zu den möglichen Formen der Umsetzung dieser neuen Regelung noch im Dezember erstellt. Es liegen also seit längerem alle Voraussetzungen vor, um dieses Gesetz auch in unserer Gemeinde umzusetzen.

Diese neue Satzungsänderung ist nicht auf freiwilliger Basis umzusetzen.

Hier mein Vorschlag zu einem Satzungswortlaut:

“Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Pflege von Angehörigen oder Betreuung der Kinder regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten dafür einen Auslagenersatz.

Auf Nachweis werden diese Auslagen bis zu einem Höchstbetrag (ist zu definieren) pro Gemeinderatssitzung, beschließenden Ausschüssen, Fraktionssitzungen und Runden Tischen, wo Vertreter(innen) der Fraktionen anwesend sind, erstattet. Ohne Nachweis wird ein anderthalbfaches Sitzungsgeld erstattet.”

Das neue Gesetz wurde im Oktober 2015 verabschiedet und trat am 1. Dezember 2015 in Kraft. Ansprüche können entsprechend rückwirkend gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniela Toscano

Gemeinderätin Bündnis90/ Die Grünen

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