Fraktion Grüne beantragt die namentliche Abstimmung
Begründung: falls es zu einer Anfechtung von Beschlüssen kommt: siehe §23 (3) der GO des Gemeinderates
Fraktion Grüne beantragt Streichung des Beschlussvorschlages Punkt 4
Begründung: Leimental muss als Alternative bleiben – auch wegen der Verhandlungsposition der Gemeinde
Stellungnahme Die Grünen
Wir haben uns intensiv mit der Thematik befasst – wir sehen, dass der Verwaltungsvorschlag zur Realisierung im Leimental auf einer fundierten Analyse und Bewertung basiert.
Rückblick
Am 16.10.2018 wurde der Standort im Eingemachten Wäldle entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung beschlossen; die Feuerwehr war dagegen, hatte als klaren Favoriten das Gebiet im Kohler, für den sich auch verschiedene Gemeinderät*innen aussprachen.
Seitens der Verwaltung und seitens anderer GR wurde Kohler aber nicht unterstützt. Gründe:
– Der Grunderwerb wäre erst zu realisieren
– und eine Potentialfläche für Wohnbebauung würde tangiert.
Mit dem Argument für eine schnelle Umsetzung wurde das Eingemachte Wäldle beschlossen
– im übrigen nicht einstimmig, sondern mit vier Gegenstimmen (Bürkle, Jeanrond, Fichtner, Sariboga)
– und zwei Enthaltungen (Benda, Jäger).
Für die Feuerwehr war damit klar: es geht nun mit Tempo an die Umsetzung im Eingemachten Wäldle.
Das Wäldle hat sich jedoch als äußerst problematisch herausgestellt:
– Waldrodung mit geschützten Arten und sehr wertvollem Baumbestand
– ein bautechnisch problematischer Untergrund
– eine sehr aufwändige Kanalverlegung
– als Folge daraus eine sehr lange Planungs-, Genehmigungs- und Realisierungsdauer mit sehr hohen Zusatzkosten und erheblichen Risiken
– des Weiteren ein hoher ökologischer Preis
Der Zeitzhorizont für die Umsetzung frühestens 2027 ist – neben allen anderen Bedenken – nicht tolerierbar; das haben die Feuerwehrvertreter in der Gemeinderatssitzung im Februar und in Gesprächen mit den Fraktionen sehr deutlich gemacht.
Somit ist klar, wir brauchen eine andere, schnellere, umweltverträglichere, kostengünstigere Lösung.
Entscheidungsraum
Bürgermeister Rosengrün und die Verwaltungsspitze haben den Neubau für die Feuerwehr zu Recht ganz nach oben auf die Prioritätenliste gesetzt.
Der Erwerb des Zweygart-Stahllagers als interessante Alternative wurde geprüft – das Objekt wird jedoch nicht zum Kauf angeboten.
Die Verwaltung hat in Abstimmung mit der Feuerwehr die Machbarkeit im Leimental bestätigt und eine Grobplanung erstellt.
– Damit ist eine kurzfristig realisierbare Variante endlich verfügbar.
– Die Johanniter könnten dort ebenfalls sofort in die Realisierung ihres Standortes einsteigen.
– Auch für das DRK wird ggf. das Rettungszentrum Leimental der Standort; wobei für das DRK insbesondere das von der Gemeinde erworbene Gebäude in der Mercedesstraße eine Option darstellt.
Aus dem Gemeinderat wurde angeregt, die Standorte Kohler und Eschbach zusätzlich zu prüfen. Sowohl Kohler als auch Eschbach werden mindestens zwei Jahre später als ein Rettungszentrum im Leimental realisiert. An beiden Standorten wären der Grunderwerb sowie sämtliche sonstigen Prüfungen/ Gutachten/ Genehmigungen noch zu regeln.
Wie lange solche Prozesse dauern können und welche rechtlichen Hürden im Weg stehen können, konnten wir gerade im Leimental beobachten.
Für die Johanniter kommen Kohler und Eschbach aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
Bewertung
Was also spricht für eine weitere Prüfung von Kohler und Eschbach?
Dagegen spricht die Zeit:
mit allem, was noch zu prüfen und zu regeln ist, wird eine Realisierung in Kohler und Eschbach nicht schneller erfolgen als im Eingemachten Wäldle.
Dagegen spricht die Zukunftsoffenheit:
durch das Rettungszentrum im Kohler könnte eine spätere Wohnbebauung und die dafür denkbare Verschwenkung der Straße nach Dagersheim in Richtung Westen beeinträchtigt werden.
Spricht für Kohler und Eschbach das Argument, dass dann mehr Gewerbefläche im Leimental zur Verfügung steht?
Dieses Argument stellt Interessen von Gewerbetreibenden
– über den dringenden Bedarf der Feuerwehr und über die hoheitliche Pflichtaufgabe
– sowie über das Interesse der Allgemeinheit an sparsamer und effizienter Finanzmittelverwendung.
Die Nutzung von Flächen für die hoheitliche Aufgabe Feuerwehr hat eindeutig Priorität gegenüber der Ansiedlung zusätzlicher Gewerbebetriebe. Zumal im Leimental genug Potential für Ehninger Unternehmen mit dringendem Bedarf bleibt.
Eine neue Standortsuche für die Feuerwehr verursacht zusätzliche Planungskosten und zusätzliche Kosten für Interimslösungen – neben der Verlängerung von Risiken für Sicherheit und Gesundheit.
Grüne und SPD haben sich im Wahlkampf 2019 gegen ein neues Gewerbegebiet ausgesprochen. Vor dem Hintergrund des Handlungsdrucks für die Feuerwehr, verbunden mit dem Erhalt des Eingemachten Wäldles, stellt die Kombination von Rettungszentrum und Gewerbegebiet im Leimental einen Kompromiss dar, den alle mitgehen können.
Wenn dieser Kompromiss nicht zu Stande kommt, stehen diverse politische Zielsetzungen auf der Kippe.
Uns liegt ein guter Beschlussvorschlag der Verwaltung vor, der alle Handlungsoptionen offen lässt. Diesem zuzustimmen dient dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit sowie der Feuerwehrfrauen und -männer.
Wir hoffen, dass sich in den vielen Gesprächen und Diskussionen der letzten Wochen fraktionsübergreifend ein Konsens herausgebildet hat und dass wir heute für ein sehr wichtiges Großprojekt endlich die Weichen auf Umsetzung stellen.
Interessenskonflikte
Die Frage einer etwaigen Befangenheit ist in vielen Fällen juristisch schwierig zu beurteilen (Rechtsnormen hierzu: § 8 GO des Gemeinderates; § 18 GemO BW).
Eine Beschlussfassung unter Beteiligung von nach dem Kommunalrecht befangenen Gremiumsmitgliedern wäre anfechtbar – mit ggf. gravierenden Folgen. Neben der juristischen Bewertung geht es um eine moralische Bewertung: es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass persönliche wirtschaftliche Interessen das Abstimmungsverhalten beeinflussen.
Wer z.B. als Gewerbetreibender ein Grundstück im Leimental erwerben will und deshalb daran interessiert ist, dass dort möglichst viele Flächen angeboten werden, da dies die Chancen auf einen Zuschlag und die Auswahl an attraktiven Grundstücken verbessert sowie ggf. Einfluss auf den Verkaufspreis hat, der sollte über eine Enthaltung bei der Stimmabgabe oder über eine Befangenheitserklärung nachdenken.
Jede direkte oder indirekte Besserstellung durch einen anderen Standort für das Rettungszentrum muss verantwortungsbewusst bewertet werden. Bei der heutigen wegweisenden Entscheidung ist dies von großer Bedeutung – auch für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik.
Quellen, Referenzen
GO des Gemeinderates, § 8 Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatter oder dem Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
2. oder dessen Ehegatte, früherer Ehegatte, Verlobter, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot;
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs oder Bevölkerungsgruppe berührt.
Sie gelten ferner nicht für Wahlen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen.
(4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum verlassen.